Ermitteln Sie jetzt den Wert Ihres Grundstücks.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@borisportal.de mitteilen.
Bitte machen Sie eine Angabe, bevor Sie auf "Weiter" klicken.
Die Bodenrichtwertezonen in Frankfurt (Oder) werden in vier Bodenpreiskategorien unterteilt. Dies sind die Lagen des inneren Stadtgebietes, die Stadtrandlagen, Ortsteile und Gewerbegebiete. Zu den inneren Stadtgebieten werden Kerngebiete, Mischgebiete sowie allgemeine Wohngebiete zusammengefasst. In den Bodenrichtwertzonen des inneren Stadtgebietes erfuhren die Preise im Vergleich zum Vorjahr keine Veränderung. Die Höchstwerte liegen für gemischte Bauflächen bei 100 €/m² um die Getraudenkirche. Für die Flächen der Stadtmitte wurde keine Bodenrichtwerte bestimmt, da hier momentan ein Sanierungsgebiet ausgewiesen ist.
Die niedrigsten Bodenrichtwerte der Stadt Frankfurt (Oder) sind in der Nähe des Lilihofes zu finden und betragen 22 €/m². Andere Bodenrichtwertzonen des Stadtgebietes bewegen sich innerhalb dieser Spanne zwischen 22 und 100 €/m². Üblicherweise werden Abstufungen innerhalb dieses Bereiches auf die Lage der jeweiligen Bodenrichtwertzone, Art und Maß der baulichen Nutzung sowie auf die Distanz zum Stadtzentrum zurückgeführt.
Diese Analyse umfasst keine Ausführungen zu Gewerbegebiete, sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Oder-Spree und in der Stadt Frankfurt (Oder) ermittelt jährlich neue Bodenrichtwerte auf Grundlage der Kaufpreissammlung. Eine Veröffentlichung dieser Bodenrichtwerte erfolgt in aller Regel bis Mitte des jeweiligen Jahres. Der entscheidende Stichtag ist der 31. Dezember.
Wir sind ein privates Unternehmen im Bereich der Immobilienvermarktung und stehen in keinem Verhältnis zu Gutachterausschüssen. Über Borisportal.de bieten wir Eigentümern einen Service zur unverbindlichen Werteinschätzung ihrer Immobilie an. Amtliche Auskünfte über Bodenrichtwerte bleiben ausdrücklich den jeweiligen Landesportalen und den örtlich zuständigen Gutachterausschüssen vorbehalten!