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In Neukölln höchstbewertet sind Baulandflächen für den Geschosswohnungsbau mit Geschossflächenzahlen über 2,0. Solche Bodenrichtwertzonen erreichen Bodenrichtwerte bis zu 3600 €/m² in einfachen Lagen. Diese Maximalwerte von Neukölln finden sich im Norden des Bezirkes, an Friedrichshain-Kreuzberg angrenzend. Die niedrigsten Werte dieser Flächen belaufen sich auf 2000 €/m² und finden sich oberhalb bzw. nördlich des Teltowkanals. Bodenrichtwertzonen mit einer kleineren Geschossflächenzahl erreichen in Neukölln maximal Werte von 1000 €/m². Im Vergleich zum Vorjahr lässt sich eine Wertsteigerung von rund 15 % erkennen.
Die Bodenrichtwerte für Flächen des individuellen Wohnungsbaues in offener Bauweise erhöhten sich in Neukölln um rund 10 %. Die Ortsteile Britz und Rudow konnte Wertsteigerungen um 20 % verzeichnen. Bodenrichtwertzonen in mittleren Wohnlagen bewegen sich innerhalb eines Bereiches von 420 bis 900 €/m². Für die einfachen Lagen Neuköllns wurden Bodenrichtwerte zwischen 400 und 520 €/m² beschlossen. Gute oder sehr gute Wohnlagen sind in diesem Bezirk für den individuellen Wohnungsbau nicht ausgewiesen. Unter den Begriff „Flächen für den individuellen Wohnungsbau“ fallen Baulandflächen mit Geschossflächenzahlen unter 0,6.
Von dieser Analyse ausgenommen sind Flächen für Gewerbenutzung, sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Die Bodenrichtwerte in Neukölln werden vom „Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin“ festgelegt. Der Ermittlungsbereich des Gutachterausschusses umfasst das gesamte Stadtgebiet Berlins. Die Bodenrichtwerte für Neukölln werden jährlich ermittelt und veröffentlicht. Der entscheidende Stichtag ist ausnahmslos der 01. Januar des jeweiligen Jahres.
Wir sind ein privates Unternehmen im Bereich der Immobilienvermarktung und stehen in keinem Verhältnis zu Gutachterausschüssen. Über Borisportal.de bieten wir Eigentümern einen Service zur unverbindlichen Werteinschätzung ihrer Immobilie an. Amtliche Auskünfte über Bodenrichtwerte bleiben ausdrücklich den jeweiligen Landesportalen und den örtlich zuständigen Gutachterausschüssen vorbehalten!